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   BVerwG, 24.05.1956 - I C 99.55   

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https://dejure.org/1956,260
BVerwG, 24.05.1956 - I C 99.55 (https://dejure.org/1956,260)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.1956 - I C 99.55 (https://dejure.org/1956,260)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 1956 - I C 99.55 (https://dejure.org/1956,260)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 3, 304
  • DVBl 1957, 61
  • DÖV 1956, 732
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.12.1953 - I C 90.53

    Gaststättenbedürfnis und Grundrechtsauslegung

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1956 - I C 99.55
    Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Erteilung der Erlaubnis zum Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe und zum Branntweinkleinhandel nicht von dem Nachweis eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden darf, da die entsprechende Vorschrift des § 1 Abs. 2 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (RGBl. I S. 146) - GaststG - mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - nicht vereinbar und deshalb nicht mehr anwendbar ist (vgl. besonders BVerwGE 1, 48, 54, 269) [BVerwG 15.12.1953 - I C 90/53].
  • BVerwG, 13.01.1955 - I C 59.54
    Auszug aus BVerwG, 24.05.1956 - I C 99.55
    Dieses Vorbringen ist als nachgeschobener Rechtsgrund in Verbindung mit einer Tatsache zu werten, die bereits bei Erlaß des Verwaltungsakts vorlag, und daher auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (BVerwGE 1, 311 [BVerwG 13.01.1955 - I C 59/54]).
  • BGH, 18.11.1955 - V ZR 47/54

    Berufsgärtner auf kirchlichem Friedhof

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1956 - I C 99.55
    Die Ausdehnung des Grundrechts der Freiheit der Berufswahl auf juristische Personen ist deshalb dem Wesen dieses Grundrechts nicht fremd, so daß es nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für inländische juristische Personen gilt (so auch BGH vom 18. November 1955, BGHZ 19 S. 130 [138]; OVG Rheinland-Pfalz vom 4. Juni 1954, VerBAV 1954 S. 162; Abraham im Bonner Kommentar, Anm. II 6 zu Art. 12 GG).
  • BVerwG, 10.07.1958 - I C 195.56

    Rechtsmittel

    Dem Gehalt dieses Grundrechts widerspricht die Einbeziehung juristischer Personen wesensmäßig nicht (Urteile des erkennenden Senats vom 24. Mai 1956 [BVerwGE 3, 304 [306]] und 21. Januar 1958 - BVerwGE 6, 145 [147]).
  • BVerwG, 10.07.1958 - I C 205.55

    Rechtsmittel

    In diesem Sinne hat der Senat bereits mehrfach entschieden (BVerwGE 3, 304 [306]; 6, 145 [147]).
  • BVerwG, 20.11.1959 - I C 7.57

    Rechtsmittel

    Beruf ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jede auf die Dauer berechnete, Erwerbszwecken dienende Betätigung (BVerwGE 3, 304 [306]; 5, 114 [116]; 5, 171 [177]).
  • BVerwG, 27.01.1959 - I C 250.54

    Rechtsmittel

    Daß sich auch juristische Personen auf das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl berufen können, hat der Senat mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwGE 3, 304 [306]; 6, 145 [147]).
  • BVerwG, 10.04.1959 - I C 80.56

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Klägerin auch durch die Tatsache, daß es sich bei ihr um eine juristische Person handelt, nicht daran gehindert gewesen, sich auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu berufen (BVerwGE 3, 304 [306]; 6, 145 [147]).
  • BVerwG, 20.11.1959 - I C 50.57

    Rechtsmittel

    Düe Tätigkeit als Prüfingenieur ist Beruf im Sinne dieser Vorschrift, da es sich nicht nur um eine gelegentliche, sondern um eine auf die Dauer berechnete, Erwerbszwecken dienende Betätigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt (BVerwGE 3, 304 [306]; 5, 171 [177]).
  • BVerwG, 20.11.1959 - I C 219.58

    Berechtigung eines Prüfingenieures zur Prüfung von durch einen nahen Verwandten

    Die Tätigkeit als Prüfingenieur ist Beruf im Sinne dieser Vorschrift, da es sich, wie die in weitem Umfang übliche Betrauung der Prüfingenieure mit der Nachprüfung statischer Berechnungen zeigt, nicht nur um eine gelegentliche, sondern um eine auf die Dauer berechnete, Erwerbszwecken dienende Betätigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt (BVerwGE 3, 304 [306]; 5, 171 [177]) Auch die Tatsache, daß der Prüfingenieur eine staatliche Aufgabe wahrnimmt, schließt die Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 GG nicht grundsätzlich aus (BVerfGE 7, 377 [397/398]).
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